In diesen Tagen hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung gefällt, die Verbraucher beim Widerrufsrecht im Versand- und Online-Handel (erneut) begünstigt: Gemäß dem Urteil vom 3. November (Aktenzeichen VIII ZR 337/09) dürfen Konsumenten bei online bestellter Ware, die sie ausgepackt und ausprobiert haben, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Denn, so die Argumentation der Richter, der Kunde habe ja die Ware (da aufgrund des Internet-Kaufs unmöglich) vorab nicht testen können. So weit noch nachvollziehbar, doch jetzt eine Formulierung, die vielen Online-Händlern Kopfzerbrechen bereiten wird: Das Widerrufsrecht greift in diesem Zusammenhang auch dann noch, so die Richter, wenn die Ware nach Test und Rücksendung nicht mehr als neuwertig weiterverkauft werden kann.
Und es kommt noch "besser": In dem Urteil nehmen die Richter auch Bezug auf die im deutschen Gesetz verankerte Wertersatzpflicht, demnach Händler bei Wertminderung der rückgesandten Ware vom Kunden einen bestimmten Betrag, den so genannten Wertersatz, verlangen bzw. von der an den Kunden zurückzuzahlenden Summe einbehalten können. Diese Wertersatzpflicht bestehe nicht, wenn die Verschlechterung aussschließlich auf die Prüfung der Sache (soll heißen das Ausprobieren der Ware) zurückzuführen sei.
Dürften Kunden sich über das Urteil freuen, stellt es Online-Händler gleichzeitig deutlich schlechter. In der Zukunft dürften weitere gerichtliche Scharmützel folgen (das jetzt veröffentlichte Urteil setzte einen Schlusspunkt hinter eine längere juristische Auseinandersetzung, nachdem ein Kunde 2008 ein Wasserbett nach dreitägigem "Ausprobieren" an einen Online-Händler zurückgesandt hatte). So weist beispielsweise Heise.de darauf hin, dass in vielen zukünftigen Fällen unteschiedliche Auffassungen darüber herrschen werden, ob die Ware noch "ausprobiert" oder schon "benutzt" wurde ...
(Foto: Pixelio.de / Thorben Wengert)

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