Sie sind (leider) durchaus gängige Discounter-Praxis: Lockvogelangebote wurden in der Vergangenheit immer wieder genutzt, um Kunden mit dem Versprechen einer Ware (die in der Regel dann beim Eintreffen des potenziellen Käufers schon "vergriffen" ist) in den Laden zu ziehen. Denn - wer schon einmal da ist, der kauft auch bestimmt etwas.
Im Jahr 2008 hatte die Verbraucherzentrale NRW nach einer Lockvogel-Aktion von Lidl die Faxen dicke - und zog vor Gericht. Daraus ist jetzt letztendlich (nach dem Gang durch die Instanzen) ein Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe entsprungen, das Kunden besser vor den irreführenden Angeboten schützen soll.
Demnach müssen Handelsunternehmen, die Kunden mit günstigen Angeboten ködern, die beworbene Ware mindestens einen Tag vorrätig haben. Discounter oder auch Kleidungsgeschäfte, die dieser neuen Regel nicht nachkommen, müssen ab sofort mit Strafen rechnen.
(Foto: Pixelio.de / Thorben Wengert)

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