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eBay: Widerspruchsfrist ein Monat?

11.08.2006

Nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin beträgt das Recht, online georderte Ware zurückzugeben, bei Käufen auf Auktionsplattformen nicht wie sonst üblich zwei Wochen, sondern unter Umständen einen Monat. Das Gericht befand, dies gelte dann, wenn nur ein Hinweis auf das Widerrufsrecht auf der Angebotsseite erfolge, nicht aber in einer E-Mail. Da der überwiegende Teil der gewerblichen eBay-Verkäufer derzeit keine Mails mit einer Widerrufsbelehrung verschickt, rechnen Verantwortliche bereits mit einer Abmahnwelle.

Die Entscheidung des KG fiel im Streit zweier Schuhverkäufer, die Online tätig sind, unter Bezug auf Paragraf 355 Absatz 2 Satz 1 BGB. Dort heißt es, Verbraucher müssten über ihr Recht in "Textform" aufgeklärt werden. Eine Aufklärung in "Textform" im Sinne von Paragraf 126b BGB liege aber nur dann vor, wenn die Erklärung beispielsweise per E-Mail zeitgleich mit dem Vertragsabschluss an den Kunden übermittelt wurde. Fehlt es an der Textform, liegt nach den Buchstaben des Gesetzes eine Aufklärung nach Vertragsschluss nicht vor, was wiederum nach Paragraf 355 Absatz 2 Satz 2 BGB zu einer Widerrufsfrist von einem Monat führt. Eine Anzeige auf der Homepage, etwa in Form des Textes "Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen" reicht nach Meinung der Richter nicht aus.

Händler, die die Auktionsplattform eBay nutzen, laufen bei der Verwendung der üblichen Passage auf der Homepage nicht nur Gefahr, ungewollt eine Fristverlängerung einzuräumen, sondern könnten auch bald eine kostenpflichtige Abmahnung kassieren. Denn das Kammergericht sieht im Fehlen der E-Mail-Nachricht auch noch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung gegenüber dem Verbraucher eine unlautere Handlung gegenüber den Mitbewerbern darstelle.

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